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Datenschutz

Gesetzliche Grundlagen

§ 22 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. Das öffentliche Organ gibt Personendaten jedoch trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.

§ 16 Abs. 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Die Gemeinde gibt Personendaten aus dem Einwohnerregister bekannt, wenn

  1. eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
  2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
  3. es zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig ist.

Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Datensperrung nicht gegenüber anderen öffentlichen Organen sowie den Organen der Kantone und des Bundes gilt. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben notwendig sind.

Wollen Sie Ihre Personendaten im Sinne von § 22 IDG bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen? Senden Sie Ihr schriftliches Gesuch an die Einwohnerkontrolle. Diese wird die Sperrung vornehmen und Ihnen schriftlich bestätigen. Weitere Informationen finden Sie im Formular Datensperre [pdf, 16 KB].

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