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Hundeverabgabung

Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als drei Monate sind. Sie sind jeweils bis spätestens am 31. März eines Jahres zu verabgaben. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.

Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis 3 Monate nach der Geburt, mittels Mikrochip gekennzeichnet und registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet, aber ebenfalls registriert sein.

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde am Schalter der Einwohnerkontrolle oder über das Onlineformular anzumelden und allfällige Mutationen mitzuteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt in der Hundedatenbank AMICUS zu erfassen. Meldefrist jeweils 10 Tage.

Anforderungen an die Hundehalter

Beachten Sie die Informationen des Veterinäramtes des Kantons Zürich

Informationen zur Hundedatenbank

www.amicus.ch

Ihr persönliches Login erhalten Sie bei Erstanmeldung eines Hundes bei der Gemeindeverwaltung.

Gebühren

Abgabe pro Hund je Kalenderjahr (inklusive kantonale Abgabe) CHF 160.00
Ordentliche Meldungen gemäss § 17 Abs. 2 HuV CHF   10.00
Verspätete Meldungen gemäss § 17 Abs. 2 HuV CHF   30.00

Hunde, für welche bereits in einer anderen Gemeinde die Hundeabgabe bezahlt wurde, müssen in Dinhard nicht noch einmal verabgabt werden. Eine Meldegebühr wird bei Neuzuzug immer verrechnet.

Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:

  • Diensthunde
  • Militärhunde
  • Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
  • Therapiehunde
  • Blindenhunde

Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.

Rückerstattung

Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Vorbehalten bleibt das Erheben von Kontrollgebühren. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni gestorben ist. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung des Tierarztes.

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