Hundeverabgabung
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde am Schalter der Einwohnerkontrolle oder über das Onlineformular anzumelden und allfällige Mutationen mitzuteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt in der Hundedatenbank AMICUS zu erfassen. Meldefrist jeweils 10 Tage.
Ersthundehaltende müssen sich vorgängig bei der Einwohnerkontrolle melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus.
Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als drei Monate sind. Sie sind jeweils bis spätestens am 31. März eines Jahres zu verabgaben. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.
Wenn Sie bereits einen Hund besitzen, können Sie diesen wie bisher über www.amicus.ch verwalten oder alternativ die kostenlose Applikation animundo nutzen. Sobald Sie dort Ihr Amicus-Konto verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde einsehen, Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk) und Tod Ihres Hundes melden, sowie Vermisstmeldungen verwalten. Die bisherige PetCard kann nicht mehr nachbestellt werden, sondern steht Ihnen als elektronische ePetCard auf animundo zur Verfügung. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Anforderungen an die Hundehalter
Beachten Sie die Informationen des Veterinäramtes des Kantons Zürich
Gebühren
| Abgabe pro Hund je Kalenderjahr (inklusive kantonale Abgabe) | CHF 160.00 |
| Ordentliche Meldungen gemäss § 17 Abs. 2 HuV | CHF 10.00 |
| Verspätete Meldungen gemäss § 17 Abs. 2 HuV | CHF 30.00 |
Hunde, für welche bereits in einer anderen Gemeinde die Hundeabgabe bezahlt wurde, müssen in Dinhard nicht noch einmal verabgabt werden. Eine Meldegebühr wird bei Neuzuzug immer verrechnet.
Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:
- Diensthunde
- Militärhunde
- Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
- Therapiehunde
- Blindenhunde
Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.
Rückerstattung
Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Vorbehalten bleibt das Erheben von Kontrollgebühren. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni gestorben ist. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung des Tierarztes.
Links